In diesem Fall kommt es zu einem Vertrag zwischen einer im Entsendeland (zum Beispiel in Polen) ansässigen Dienstleistungsfirma, die Dienstleistungen in der Betreuung oder Pflege anbietet, und dem Auftraggeber aus Deutschland. Die entsandte Arbeitskraft ist bei dem entsendenden Dienstleister angestellt. Voraussetzung für das Entsenden einer Betreuungskraft ist, dass das Unternehmen im Heimatland eine „nennenswerte Geschäftstätigkeit“ ausübt. Das heißt unter anderem, dass er auch von Kunden im Land seines Unternehmenssitzes Aufträge erhält und Verträge schließt. Darüber hinaus müssen die vermittelten Personen tatsächlich bei ihm angestellt sein. Zudem muss das Arbeitsverhältnis vor der Entsendung bereits bestanden haben und/oder nach Ablauf des Entsendezeitraums fortbestehen. Für den Arbeitsvertrag muss das Recht des Herkunftslandes des Entsenders gelten.
Eine deutsche Vermittlungsfirma ist – wie auch die Deutsche Pflegeboerse – lediglich Vermittler und stellt einen Kontakt zwischen Ihnen und der ausländischen Firma her. Eine Vermittlungsagentur darf keine Arbeitgeberfunktionen ausüben. Wenn Sie also eine Änderung der bestehenden Vereinbarungen (längerer Aufenthalt, Änderung im Tagesablauf) wünschen, so müssen Sie sich an die (ausländische) Entsendefirma wenden.
Beitrittsstaaten sind derzeit (Stand: 1. Juli 2019): Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn. Für andere Länder (wie zum Beispiel Serbien) gelten diese vereinfachten Regelungen nicht. Zudem gelten die Regelungen in diesem Bereich nur für Haushaltshilfen.
Die ausländischen Betreuungs- oder Pflegekräfte bleiben meist für die Dauer von zwei oder drei Monaten bei den Pflegebedürftigen und werden dann von einer anderen Kraft abgelöst. Grundlage dieser Lösung ist die Dienstleistungsfreiheit für alle EU-Bürger. Diese schließt jedoch aus, dass die Dienstleistung dauerhaft erbracht wird. Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann nur dann als Entsendung angesehen werden, wenn die Auslandstätigkeit im Voraus befristet ist. Wird die Haushaltshilfe für länger als zwei Jahre in den Haushalt entsendet, ist sie nach deutschen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beschäftigen. Am einfachsten ist es für Sie, wenn die (ausländische) Firma die Wechsel selbst organisiert. Allerdings müssen die An- und Rückreisekosten von Ihnen übernommen werden sofern dies vertraglich so geregelt ist. Eine Alternative ist, dass Sie den Wechsel selbst organisieren und die neue Kraft ebenfalls buchen, zum Beispiel über diese Plattform. Wir empfehlen dies allerdings nur dann, wenn Sie mit Ihrer bisherigen Pflegefirma nicht zufrieden sind.
Um die Eignung einer Pflege- und Betreuungskraft einschätzen zu können, werfen Sie einen genauen Blick auf die Ausbildung und die berufliche Erfahrung der Betreuungskraft. Auf unserer Plattform finden Sie diese Angaben im Suchfeld “Art der Ausbildung”. Ist Ihr Angehöriger beispielsweise bettlägerig, dann empfiehlt sich nicht unbedingt eine reine Haushaltshilfe. Pflege und die richtige Versorgung von Menschen sind nicht ohne Grund eine Ausbildung mit einer 1 bis 3 jährigen Dauer. Wägen Sie also gut ab, welcher Pflege- oder Betreuungsbedarf gedeckt werden muss und ob die Pflegekraft die dazu notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen mitbringt. Bedenken Sie auch den Aspekt der Sprachkenntnisse: Keine Deutschkenntnisse bedeutet, dass auch wirklich keine Deutschkenntnisse vorhanden sind. Grundkenntnisse bedeutet, dass eine einfachste Verständigung möglich ist. Nehmen Sie dies wörtlich und erwarten Sie hier keine umfangreichen sprachlichen Ausführungen - und haben Sie ein wenig Geduld. Einige Anbieter verweisen aber auch auf das Vorliegen eines Zertifikates (von A1 = Anfänger bis zu C 2 = beinahe muttersprachliche Kenntnisse). Details zu den sprachlichen Kompetenzeinstufungen finden Sie auf http://www.europaeischer-referenzrahmen.de.
Was kostet das?
Das wichtigste Kriterium für die Preisgestaltung sind die Sprachkenntnisse: der Tagessatz liegt hier zwischen 60.- € und über 90.- €. Werden mehrere Personen versorgt oder sind Spezialkenntnisse erforderlich, dann fallen Zuschläge an. Gleiches gilt für Feiertage. Dazu kommen Reisekosten. Steht eine Pflegestufe fest, dann erhalten Sie von der Pflegekasse Pflegegeld für die häusliche Pflege. Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann haben Sie zusätzlich einen Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege.
Unsere Einschätzung
Schon aus finanziellen Gründen ist diese Variante oftmals die einzig machbare Option für eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung. Die Kosten liegen zwischen 1.800.- und über 2.900.- € monatlich, abzüglich der Zuschüsse der Pflegekassen. Damit Sie sich problemlos verständigen können, empfehlen wir auf angemessene Sprachkenntnisse zu achten, die man ggf. durch ein Vorabtelefonat prüfen kann.
Wichtig zu wissen: schließen Sie nicht direkt einen Arbeitsvertrag mit einer Betreuungskraft aus dem europäischen Ausland. Falls diese selbstständig ist, beachten Sie bitte unsere Anmerkungen "Selbstständige Pflegekraft" und holen Sie sich fachkundigen Rat. Schließen Sie ebenfalls keinen Vertrag über Betreuungs- oder Pflegeleistungen mit einem deutschen Vermittler. Bei einer angestellten ausländischen Entsendekraft ist der Vertragspartner immer ausschließlich die ausländische Betreuungs- oder Pflegefirma. Bei einer wirksamen Entsendung (im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit unter Beachtung der EU-Entsende-Richtlinien und des Arbeitnehmerentsendegesetzes) arbeiten Entsendekräfte in Deutschland arbeitsgenehmigungsfrei. Und: Nur der ausländische Arbeitgeber ist weisungsberechtigt. Wenn Sie davon abweichen und selbst Anweisungen geben, dann üben Sie Arbeitgeberfunktionen aus und sind dann auch Arbeitgeber.