Pflege- und Betreuungskraft selber einstellen

Eine Pflegekraft selbst einzustellen, ist etwas aufwendiger und macht Sie, im Gegensatz zu den anderen Pflege- und Betreuungslösungen, zu einem Arbeitgeber. Diese 11 Schritte müssen Sie tun, wenn Sie selbst eine Betreuungs- oder Pflegekraft einstellen wollen:

  1. Sie nehmen Kontakt mit Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit auf. Dort geben Sie an, wen Sie wann und für welche Tätigkeiten suchen und geben einen (kostenlosen) Suchauftrag ab. Sie können dort auch vermerken, dass Sie eine ausländische Kraft einstellen wollen.Die deutsche Agentur für Arbeit arbeitet beispielsweise mit dem polnischen Arbeitsamt zusammen. Sie erhalten dann Bewerbungen, werten diese aus, führen Vorstellungsgespräche und entscheiden sich letztendlich für eine Person. Dies alles ist für Sie kostenlos.
     
  2. Sie werden Arbeitgeber und benötigen deshalb einen rechtssicheren Arbeitsvertrag: im Internet gibt es dazu unzählige Mustervorlagen. Das Problem: Diese treffen nicht unbedingt auf Ihre persönliche Situation zu. Deshalb sollten Sie bezüglich der inhaltlichen Regelungen (Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Vergütung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen) einen Rechtsanwalt konsultieren. Hier sind zahlreiche arbeitsrechtliche Mindestnormen zu beachten. Denken Sie bitte auch an Themen wie Telefon- und Internetnutzung sowie Reisekostenerstattung.
     
  3. Sie melden Ihren Angestellten bei der Sozialversicherung an: als Arbeitgeber müssen Sie gemäß SGB VI die Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Hierzu benötigen Sie eine Betriebsnummer.
     
  4. Als Arbeitgeber müssen Sie Lohnsteuer abführen und dafür sorgen, dass eine Lohnsteueridentifikationsnummer vergeben wird.
     
  5. Die Betreuungs- oder Pflegekraft muss vor Arbeitsbeginn krankenversichert sein. Hierzu müssen Sie vorab Ihre Pflegekraft bei einer (in der Regel gesetzlichen) Krankenkasse anmelden.
     
  6. Melden Sie die angestellte Kraft bei der dafür zuständigen Berufsgenossenschaft an.
     
  7. Eine Haftpflichtversicherung ist zwar nicht vorgeschrieben, jedoch sehr zu empfehlen. Sie dient als Sicherheit, weil im Pflegealltag natürlich auch mal Sachschäden auftreten können. Bei einem Sturz wird zum Beispiel von den Kassen immer geprüft, ob ein Verschulden der Pflegekraft vorliegt. Ist dies der Fall, dann werden die Kosten eventuell von den Kassen nicht übernommen.
     
  8. Wie bei jedem Arbeitnehmer sollte vor Abschluss des Arbeitsvertrages ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Ist der Bewerber physisch und psychisch geeignet, diese anspruchsvolle Aufgabe auszuüben? Dabei ist auch wichtig, dass der Ausschluss von ansteckenden Infektionskrankheiten (wie TBC, Hepatitis etc.) sowie ein ausreichender Impfschutz bescheinigt werden.
     
  9. Prüfen Sie die vorgelegten Unterlagen. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages sollten vor allem folgende Unterlagen sorgfältig gesichtet werden: Zeugnisse, Referenzen (greifen Sie im Zweifel lieber zum Telefonhörer), Lebenslauf, polizeiliches Führungszeugnis, Attest. Achten Sie darauf, ob Nachweise fehlen.
     
  10. Nicht zu unterschätzen ist die Vertretungsregelung: Es muss geklärt sein, wer die Vertretung (bei Urlaub, Freizeit oder Arbeitsunfähigkeit) übernimmt. Besonders bei krankheitsbedingtem Ausfall der Betreuungskraft ist ein kurzfristiger Ersatz wichtig. Dies gilt besonders dann, wenn die Angehörigen nicht in der Nähe wohnen und nicht sofort einspringen können.
     
  11. Diese Auflistung kann unvollständig sein und trifft womöglich nicht auf jede Betreuungs- und Pflegesituation zu. So kann es unter Umständen notwendig sein, die Pflegekraft auch beim Einwohnermeldeamt zu melden.

Was kostet das?

Seit dem 01.01.2019 gilt der Allgemeine Mindestlohn von 9,19 € brutto/Stunde. Der Deutsche Hausfrauen-Bund und die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten des jeweiligen Bundeslandes schließen Tarifverträge über das Brutto-Entgelt für Haushaltshilfen in Haushalten mit

Pflegebedürftigen ab. Der Allgemeine Mindestlohn ist darin berücksichtigt. Die Tarifverträge gehen von einer wöchentlichen Regelarbeitszeit von 38,5 Stunden aus. Sie sind in Privathaushalten jedoch nicht bindend. Der Allgemeine Mindestlohn markiert aber die Untergrenze. Der Deutsche

Caritasverband empfiehlt, die verhandelten Mindest-Brutto-Entgelte des jeweiligen Tarifvertrags zu bezahlen. Die Entgelder variieren von Bundesland zu Bundesland und liegen zwischen 1.550,- und 1.750,- €.

Unsere Einschätzung

Lassen Sie sich auf jeden Fall durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater unterstützen, wenn Sie eine Pflegekraft selbst einstellen möchten, denn als Arbeitgeber unterliegen Sie anderen Verpflichtungen. Sie müssen zudem für sich die Frage beantworten, ob dieser Art der Beschäftigung einer Betreuungskraft eine Entlastung darstellt oder eher zu einer Belastung wird. Um als Arbeitgeber aufzutreten, braucht es auf jeden Fall viel Zeit und Energie, also einen hohen persönlichen Aufwand. Dazu kommt durch Steuern, Lohnnebenkosten etc. auch ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand dazu.

Benötigen Sie zeitnah eine häusliche Versorgung durch eine Haushaltshilfe oder eine Pflegekraft? Dann ist diese Variante für Sie wahrscheinlich nicht geeignet. Durch den hohen Aufwand des Einstellungsprozesses dauert es manchmal Wochen, bis die Pflegekraft mit der Arbeit beginnen kann.

Manchmal kommt es zu Situationen, wo „Jemand kennt jemanden“ und die Pflege bzw. Betreuung schwarz ohne Anmeldung stattfindet. Unabhängig von Gesetz und Moral, können diese Beschäftigungsverhältnisse natürlich erst einmal funktionieren. Die Unterstützung für die zu pflegende Person mag gut sein und die Preissituation ist in der Regel hier auch vorteilhafter, allerdings oft zu Lasten der Betreuungskraft. Bei einer nicht angemeldeten Beschäftigung muss man sich auch fragen, was passiert, wenn die Betreuungskraft verunglückt oder erkrankt? Besteht kein Versicherungsschutz, dann rechnen Klinik und Arzt privat ab - zu deutlich höheren Sätzen. Besonders ausländische Kräfte reisen oft mit einem Touristenvisum ein. Sie haben in diesem Fall keine Genehmigung hier zu arbeiten und vor allem auch keinen Krankenversicherungsschutz. Hier können im Schadensfall hohe Kosten anfallen. Sollte es dazu kommen, dass die unangemeldete Beschäftigung auffliegt, so müssen Sie als Arbeitgeber mit einer Anzeige und mit Nachzahlungen in die Sozialversicherungen rechnen.