Der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro dient zur Finanzierung von Unterstützungsangeboten im Alltag.
Mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz wurde Ende 2016 eine Übergangsregelung für noch nicht verbrauchte Entlastungsbeträge aus den Jahren 2015 bis 2016 verabschiedet. Diese Beträge, die eigentlich im Juni des Folgejahres verfallen, konnten bzw. können (noch) ausnahmsweise bis zum 31.12.2018 zur ergänzenden Finanzierung von entlastenden Angeboten nach § 45 b genutzt werden.
Diese Übergangsregelung läuft Ende 2018 aus und die verbliebenen Ansprüche verfallen dann.
Suchen Sie eine Betreuungs- oder Pflegekraft im Juli, August oder September?
Dann wird es Zeit: In und um die Sommerferien werden einerseits vermehrt Betreuungskräfte gesucht (zB für Verhinderungspflege) – auf der anderen Seite machen auch etliche Betreuungskräfte selbst Urlaub. Kurz: Es gibt dann Engpässe. Planen Sie deshalb jetzt schon und „sichern“ Sie sich eine gute Versorgung!
Die Kranken- und Pflegekassen stellen in 2018 für Prävention und Gesundheitsförderung insgesamt 552 Millionen Euro bereit – das sind 12 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Mit dem zusätzlichen Geld werden zum Beispiel Gesundheitskurse und Präventionsmaßnahmen für pflegende Angehörige sowie Präventionsangebote für Pflegeheimbewohner finanziert. Ansprechpartner ist Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Eine gute Suchmaske finden Sie hier.
Personen, die zu Hause gepflegt werden, können zusätzliche (!) Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen: Immerhin bis zu 125 Euro monatlich. Mit diesem Geld können beispielsweise auf Stundenbasis Haushaltshilfen (kochen, putzen, einkaufen, waschen etc.) bezahlt werden. Oder eine Person, die als Begleitung bei Behördengängen, Arzt- oder Friseurbesuchen oder Spaziergängen hilft.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Entlastungsbetrag: Es werden nur Kosten von anerkannten Anbietern erstattet. Zurzeit bieten nur wenige Pflegedienste eine derartige Unterstützung an, weil diese Leistung noch recht neu ist und sowohl bei Pflegediensten wie auch bei zu pflegenden Personen noch kaum bekannt ist. Sollte in einem Jahr der Entlastungsbetrag nicht komplett verbraucht werden, kann der restliche Betrag innerhalb des nächsten halben Jahres genutzt werden. Details erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse – oder eben von Ihrem Pflegedienst.
Für Jugendliche und Kinder bis 18 Jahre entfallen die Zuzahlungen, mit Ausnahme bei Fahrtkosten und Zahnersatz.
Diese liegt bei zwei Prozent der Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Personen pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken liegt diese Grenze bei einem Prozent.
Nicht nur berufstätige Personen haben Anspruch auf Rehakuren - auch Rentner!
Bei berufstätigen Personen ist vorrangig die gesetzliche Rentenversicherung zuständig. Bei Rentnern ist Kostenträger die gesetzliche Krankenversicherung. Ein Anspruch auf medizinische Rehabilitation mit stationären Leistungen ist laut Gesetzgeber dann gegeben, wenn ambulante Heilmittel oder ambulante Rehamaßnahmen „nicht genügen um eine Krankheit zu heilen, die Beschwerden zu verkleinern oder Ihre Verschlimmerung zu verhindern“.
Rentner stellen ihren Antrag direkt bei der Krankenkasse. Falls doch ein anderer Kostenträger zuständig sein sollte, werden die Unterlagen automatisch dorthin weitergeleitet. Der ärztliche Befundbericht, der zum Antrag dazu gehört, muss vom Facharzt oder Hausarzt ausgefüllt und unterschrieben werden. Den Antrag bekommen Sie bei Ihrer GKV. Auch als Onlineversion zum Downloaden bieten viele Kassen die Unterlagen an.
Auf dieser Seite hier finden Sie viele Informationen zur Beantragung Ihrer Reha. Mit Antragstellung sollte man gleich die Reha-Klinik seiner Wahl mit angeben. Informationen zum Wahlrecht erhalten Sie hier.
Nach Antragstellung prüft und bewilligt die Kasse direkt den Antrag oder lässt den MDK prüfen. Werden folgende Punkte erfüllt ist die Chance groß, dass eine Reha-Kur bewilligt wird:
Wird ein Antrag abgelehnt, so finden Sie auf dieser Seite weiterführende Informationen. Sie können dann ggfs. Widerspruch einlegen gegen eine Ablehnung.
Wer im Krankheitsfall weder Kinder versorgen noch Essen kochen kann, der bekommt in besonders schweren Fällen Hilfe durch die Krankenkasse.
Die Kasse zahlt in der Regel:
Wenn Sie aus diesen Gründen Ihren Haushalt nicht weiterführen können, dann besteht Anspruch für 4 Wochen, wenn keine Person, die mit im Haushalt lebt, diesen übernehmen kann. Lebt in diesem Haushalt ein behindertes Kind oder ein Kind unter 12 Jahren, kann dieser Anspruch auf maximal 26 Wochen verlängert werden.
Der Arzt bei dem Sie Patient sind, ist der erste Ansprechpartner. Er bespricht mit Ihnen die Details (z.B. wie lange wird Hilfe benötigt). Falls ein Krankenhausaufenthalt ansteht ist es ratsam, vorher mit ihrem Arzt und auch mit der Krankenkasse zu sprechen. Die Bewilligung kann einige Zeit dauern.
Es handelt sich um eine Sachleistung. Die Haushaltshilfe wird von der Krankenkasse zur Verfügung gestellt und der anfallende Stundenlohn wird bezahlt. Sie müssen in der Regel Zuzahlungen (10% der Kosten) leisten.
Manche Kassen leisten mehr. Es gibt z.B. Kassen die in manchen Fällen auch leisten, wenn keine Kinder im Haushalt leben und zu versorgen sind. Also auch dann, wenn ältere Menschen Hilfe benötigen. Auch haben einige Kassen den Anspruch seit 2016 auf 6 Wochen (anstatt 4 Wochen) erhöht. Dann gibt es auch Krankenkassen, die einen Verdienstausfall bezahlen, falls der Ehepartner berufstätig ist. Wenn Verwandte oder Freunde helfen werden in manchen Fällen auch Fahrtkosten erstattet. Ansprechpartner ist Ihre Krankenkasse (nicht die Pflegekasse).
Eine Behinderung liegt vor, wenn die seelische Gesundheit, die körperliche Funktion oder die geistige Fähigkeit vorrausichtlich einen Zeitraum von sechs Monaten (abweichend von dem „Normalzustand“ eines gleichaltrigen Menschen ausgehend), überschreiten und dadurch nicht in der gewohnten Form am gesellschaftlichen Leben teilgenommen werden kann (§2Abs.1 SGB IX). Ob die Beeinträchtigung in Folge eines Unfalls, angeboren oder krankheitsbedingt ist, ist dabei nicht relevant.Der Grad einer Behinderung wird je nach Schwere in GdB dargestellt (Einteilungen nach 10er-Graden von 20 bis 100). Ab einem GdB von mindestens 50 gelten Personen als schwerbehindert.
Um den Grad einer Behinderung festzustellen, muss ein Antrag gestellt werden. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auch hier.
Auch bei zahlreichen Erkrankungen, die nicht angeboren sind, kann ein Antrag auf einen Behindertenausweis gestellt werden kann. Dazu zählen z.B.Hüftgelenksoperationen als Alterserscheinung oder Krebserkrankungen (als vorrübergehende) Behinderung.
Welche Erleichterungen gibt es konkret?
Ferner gibt es Vorteile im Flugverkehr, erleichtertes Parken, Entfall oder Reduzierung der TÜV- und Straßenverkehrsamtsgebühren, bis zu 50% Ermäßigung bei Automobilclubs, Ermäßigung oder Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren (siehe unten) sowie Steuervorteile (Pausch- und Freibeträgen).
Alle Informationen und Details zu diesem Thema finden Sie hier.
Seit Januar 2013 gilt der neue Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50€ pro Haushalt.
Jedoch: Haushalte, die einer "besonderen wirtschaftlichen Härte" unterliegen, können eine komplette Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Zum berechtigten Personenkreis zählen unter anderem:
• Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
• Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
Menschen mit Behinderung beantragen abhängig vom Grad der Schädigung einen ermäßigten Rundfunkbeitrag oder lassen sich komplett befreien. Wenn Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze um nicht mehr als 17,50 Euro überschreitet, stellen Sie einen Härtefallantrag.
Die Befreiung können Sie hier beantragen.
Die KfW als Förderbank des Bundes fördert auch in 2017 Maßnahmen zur Barrierereduzierung in Wohnungen und Häusern mit bis zu 75 Millionen. Geld gibt es für Privatpersonen (unabhängig vom Alter), sowohl für Eigentümer als auch für Mieter.
Sie erhalten konkrete Zuschüsse in Höhe von bis zu 12,5% der förderfähigen Kosten bis zu einer Höhe von immerhin 6.250.-€.
Bedingungen und Details finden Sie hier auf der Homepage der KFW.
Die Arbeitslosenversicherung von Pflegepersonen, die einem Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich ehrenamtlich (!) Hilfe leisten, verbessert sich deutlich.
Seit Januar 2017 wird die Freiwilligkeit durch eine Pflicht in der Arbeitslosenversicherung ersetzt. Diese tritt aber nur dann ein, wenn unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit Arbeitslosenversicherungspflicht bestand oder die Pflegeperson Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung, in erster Linie wohl Arbeitslosengeld nach dem SGB III, hatte. Unmittelbar ist dabei nicht wörtlich zu nehmen: Auch bei einer kurzen Unterbrechung von unter einem Monat ist die Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige wenigstens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist, Leistungen der Pflegeversicherung oder Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht bezieht und der Zeitaufwand für die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche ausmacht.
Zusätzlich muss die Pflegetätigkeit auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein. Diese Voraussetzungen werden auch dann erfüllt, wenn die Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige (z.B. beide pflegebedürftigen Elternteile) mit jeweils mindestens Pflegegrad 2 pflegt.
Der MDK stellt fest, ob die Voraussetzungen für den Eintritt für eine Arbeitslosenversicherungspflicht erfüllt sind.
Ist die Pflegeperson bereits anderweitig arbeitslosenversicherungspflichtig, dann tritt die Versicherungspflicht wegen Pflege nicht ein, auch wenn ansonsten die Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Versicherungspflicht bringt für alle betroffenen Pflegepersonen für den Fall, dass im Anschluss an die ehrenamtliche Pflegetätigkeit kein sofortiger Wiedereinstieg in einen neuen Job gelingt, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie Zugang zu allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Die Pflegepersonen sind am Beitragsaufkommen nicht beteiligt – zahlen also nichts. Die Beiträge werden von den Leistungsträgern, das sind Pflegekassen oder private Pflegeversicherungsunternehmen, übernommen.
Eigentlich zahlt die Krankenkasse (Achtung: Nicht die Pflegekasse!) nicht für altersgerechte Umbauten im Haus. Allerdings können Senioren Zahlungen für bestimmte Hilfsmittel bekommen, wenn ein Arzt dies verordnet. Dies kann zum Beispiel ein Wannenlift sein, um besser in die Badewanne steigen zu können. Oder auch zum Beispiel ein zweiter Handlauf an der Treppe.
Welche Hilfsmittel die Krankenkasse bezahlt oder wie hoch sie einen Zuschuss gewährt steht im Hilfsmittelkatalog Ihrer Krankenkasse. Eine erste Orientierung bietet auch die Internetsuche, also zum Beispiel die Suche „Barmer Ersatzkasse Hilfsmittel“. Bitte sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse – sie entscheidet letztendlich, ob gezahlt wird und wie viel.
Pflegen Sie selbst Angehörige oder macht dies eine ausländische Entsendekraft? Und benötigen Sie eine Auszeit? Oder müssen Sie ins Krankenhaus? Seit 2017 stehen dafür Leistungen der Verhinderungspflege Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu. Als Verhinderungspflege erhalten Sie pro Jahr einen Betrag von insgesamt 2.418.-€ (hier sind bereits 50% der Kurzzeitpflege mit einberechnet).
Erfahrungsgemäß gibt es bei den Pflegediensten in den Haupturlaubszeiten (Ostern, Sommerferien, Jahreswechsel) Engpässe. Buchen Sie also rechtzeitig Ihre Urlaubsvertretung.
Und: Zum Jahreswechsel verfällt ein nicht genutzter Anspruch – gleichzeitig entsteht jedoch ein neuer Anspruch für das neue Jahr. Details finden Sie hier oder bei Ihrer Krankenkasse.