Andere Leistungsträger

 

Übergangspflege der gesetzlichen und privaten Krankenkasse

Damit der Wechsel von der Klinik nach Hause reibungslos klappt, wurde zum 01.01.2016 ein neues Entlassmanagement beschlossen. Durch die sogenannte Übergangspflege sollen „Härtefälle“ nach einem Klinikaufenthalt vermieden werden.

Sie fußt auf drei Säulen:

1. Es gibt "Grundpflege" und "hauswirtschaftliche Versorgung“. Dazu wird Paragraf 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) um einen neuen Absatz 1a ergänzt.

Beanspruchen können Patienten diese Leistungen "wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung".

2. Eine Ergänzung des Paragrafen 38 SGB V (Haushaltshilfe) stellt klar, dass Haushaltshilfen längstens für vier Wochen gewährt werden. Befinden sich jedoch Kinder im Haushalt, die jünger als 12 Jahre oder "behindert und auf Hilfe angewiesen" sind, dann kann die Haushaltshilfe auch bis zu 26 Wochen bezuschusst werden.

3. Es gibt eine neue Leistung: die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit nach einer Krankenhausentlassung. Diese ist im Paragraf 39c SGB V geregelt. Demnach sollen, wenn die häusliche Krankenpflege nicht ausreicht, die Kassen Kurzzeitpflege entsprechend den Konditionen für die Kurzzeitpflege der gesetzlichen Pflegeversicherung (Paragraf 42 SGB XI) erbringen.

Was bedeutet dies konkret? Die Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen im Kalenderjahr und auf einen Erstattungsbetrag von maximal 1.612 Euro beschränkt. Die Verordnung erfolgt durch den Arzt im Krankenhaus.

Das Verordnungsrecht der Krankenhausärzte tritt allerdings erst in Kraft, wenn das Bundesgesundheitsministerium die Beschlüsse geprüft und im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Konkret erhalten Sie also aktuell noch keine Leistungen.

Wir empfehlen Ihnen im Bedarfsfalle dennoch, sich auch jetzt schon an Ihre Krankenkasse zu wenden.

 

Berufsgenossenschaft

Sind Sie durch einen Arbeitsunfall pflegebedürftig geworden, werden die Kosten für die 24-Stunden-Betreuung in der Regel von der Berufsgenossenschaft übernommen.

 

Haftpflichtversicherung

Hatten Sie einen Unfall? Lag ein Behandlungsfehler vor - zum Beispiel im Krankenhaus? In vielen Fällen ist die (gegnerische) Haftpflichtversicherung verpflichtet, die Kosten eine häuslichen 24-Stunden-Versorgung zu übernehmen.

 

Sozialamt

Reicht das Pflegegeld nicht aus, muss der Pflegebedürftige zuerst auf seine Rente und auf sein Vermögen zurückgreifen. Reicht dies immer noch nicht aus, dann greift das Sozialamt ein. Zunächst zahlt das Sozialamt selbst die fälligen Kosten, dann jedoch überprüft es die Angehörigen. Von diesen wird das Sozialamt dann, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen, das vorgestreckte Geld zurückfordern. Kinder haften für ihre Eltern - auch wenn es hier Freibeträge gibt.  Hat das Sozialamt finanzielle Forderungen an die Kinder, dann werden mehrseitige Fragebögen verschickt. Hier gilt es, den Fragebogen genau zu studieren. Eventuell kann anwaltliche Hilfe ratsam sein, damit man die oft unverständlich gestellten Fragen versteht. Gibt es mehrere Kinder, dann werden die Kosten anteilig aufgeteilt. Hier gilt: wer mehr übrig hat, zahlt auch mehr.