Wenn der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kommt

Wer auf Hilfe angewiesen ist, der kann Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen. Wie viel das ist – das ermittelt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK). Diese Begutachtung ist ein wichtiger Termin, auf den Betroffene wie Angehörige gut vorbereitet sein sollten. Sie erhalten vom MDK rechtzeitig telefonisch oder schriftlich den Termin genannt.

Halten Sie dazu das Pflegetagebuch bereit:

Bevor der MDK kommt, sollte von Ihnen mindestens ein bis zwei  Wochen  ein Pflegetagebuch geführt werden. Auf der Webseite der Barmer können Sie ein Pflegetagebuch herunter laden. Vorlagen erhalten Sie auch von Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse.

Diese Aufzeichnungen geben Auskunft, welche Hilfen notwendig sind. Und es geht dabei besonders um den Zeitaufwand. Wichtig ist deshalb, dass alle Personen ihre Unterstützungsleistungen genau erfassen: Angehörige, Nachbarn, Freunde, der Pflegedienst.

Ebenfalls wichtig ist, dass auch sogenannte „Anleitungen“ zählen und eingetragen werden müssen: Stehen Sie zum Beispiel bei der Körperpflege jeden Tag mehrfach  neben Ihrem Angehörigen und  erinnern ihn Schritt für Schritt daran, was alles noch gemacht werden muss (zum Beispiel bei einer Demenz), dann zählen diese Zeiten auch. Benötigt Ihr Angehöriger in der Nacht Unterstützung beim Toilettengang: für die Einstufung des MDKs zählen diese Zeiten auch mit. Details zu den Voraussetzungen finden Sie auch im Pflegetagebuch.

Konkret: Ob Sie als Angehörige oder Pflegekräfte selbst etwas machen oder "nur" dabei stehen und anleiten - jede Minute zählt!

Die Begutachtung - was passiert da?

Die Pflegebegutachtung erfolgt in der Regel durch speziell ausgebildete Pflegefachkräfte (Krankenschwester/Krankenpfleger). In besonderen Fällen kann auch ein Arzt die Begutachtung vornehmen. Die Begutachtung erfolgt, um einen Eindruck von der persönlichen Pflegesituation zu gewinnen. Vor Ort wird also nicht nur der konkrete Hilfebedarf festgestellt: Die Gutachter geben auch Empfehlungen zu möglichen Maßnahmen einer Rehabilitation, zur Versorgung mit (Pflege-) Hilfsmitteln und zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

Beim Besuch des Medizinischen Dienstes sollte eine Vertrauensperson anwesend sein, um Hinweise zur Lage und zur Verfassung des pflegebedürftigen Menschen zu geben. Wichtig ist auch, Probleme beim Toilettengang, Ankleiden und bei der Körperpflege realistisch zu schildern.

Dies können Angehörige, aber auch zum Beispiel Pflegekräfte machen, die die Versorgungssituation gut kennen.

Und: rechnen Sie damit, dass Ihre Angehörigen auf Nachfrage völlig überraschend erklären, sie könnten alles selbst machen. Dies ist menschlich verständlich – bildet aber nicht die Realität ab und verhindert dadurch eine korrekte Einstufung durch den MDK.

Die Begutachtung dauert etwa eine Stunde.

Wie erfahre ich das Ergebnis der Begutachtung?

Der Gutachter fasst die Ergebnisse des Hausbesuchs in einem standardisierten Gutachten zusammen. Sie als Antragsteller können bei der Begutachtung angeben, dass Sie - neben der Pflegekasse - auch eine Kopie des Bescheids erhalten möchten. 

Wie lange dauert es, bis ich einen Bescheid erhalte?

In der Vergangenheit dauerte das Begutachtungsverfahren oft drei Monate oder länger. Darum führte der Gesetzgeber einige neue Regelungen ein. So gilt, dass spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrages der Bescheid von der Pflegekasse erteilt werden muss. Ist dies nicht der Fall, dann muss die Pflegekasse für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung dem Antragsteller 70.- € zahlen, es sei denn, sie hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.

Sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden?

Ist der Pflegebedürftige oder sind Angehörige mit der Einstufung nicht einverstanden, weil sie dem Bedarf des betroffenen Menschen nicht entspricht, dann können Sie Widerspruch gegen den Bescheid eingelegen. Dieser muss innerhalb von vier Wochen schriftlich bei der Pflegekasse eingereicht werden. Er kann formlos und zunächst ohne Begründung erfolgen; eine Begründung muss aber nachgereicht werden. Der Widerspruch muss von Ihnen oder von einem gesetzlicher Vertreter (Betreuer) unterschrieben werden.