4 Schritte, die Sie tun müssen, wenn ein Pflegefall eintritt:

Ein einziger Sturz kann alles verändern: Obwohl Angehörige wissen, dass ihre Eltern irgendwann einmal Unterstützung benötigen, kommt dieser Zeitpunkt in der Regel schnell und überraschend.

Wenn Ihr Angehöriger zum Pflegefall wird, dann müssen Sie sich auf viel Bürokratie einstellen. Gleichzeitig müssen in kürzester Zeit wichtige Entscheidungen getroffen werden. Und es muss oft schnell gehen: die Klinik meldet sich, weil Ihr pflegebedürftiger Angehöriger entlassen wird. Am besten „morgen“.

Diese 4 Schritte müssen Sie nun tun:

1. Stellen Sie einen Antrag auf Einstufung durch die Pflegeversicherung

Diesen Antrag können Sie zunächst formlos bei Ihrer Krankenkasse stellen. Sie schreiben also einen Brief, in dem sinngemäß steht, dass Ihr Angehöriger (oder Sie selbst) pflegebedürftig ist/sind und Sie um eine Einstufung in eine Pflegestufe bitten.  Für dieses Schreiben gibt es keine Formvorschriften. Es geht an die (private oder gesetzliche) Krankenkasse der Person, die Unterstützung benötigt – in der Regel ist die Pflegekasse dieser Krankenkasse angegliedert und der Brief wird weitergeleitet. Sie können aber auch einfach nur anrufen. Das zählt auch. Wichtig ist der Tag der Antragsstellung. Ab diesem Datum können Sie (bei positiver Einstufung) Leistungen beziehen. Die Pflegekasse (bei privat Versicherten ist die Compass Pflegeberatung zuständig) meldet sich dann bei Ihnen und schickt Ihnen einen Fragebogen zu mit der Bitte, diesen auszufüllen. Ferner meldet sich der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) und teilt Ihnen mit, wann die Begutachtung erfolgen soll. Diese findet in der Regel in der häuslichen Umgebung statt, kann aber auch zum Beispiel im Pflegeheim erfolgen.

2. Nutzen Sie eine Pflegefachberatung

Lassen Sie sich von Experten beraten. Pflegebedürftige haben ein gesetzlich garantiertes Recht auf eine kostenlose Pflegefachberatung. Beantragen Sie daher gleich eine Pflegefachberatung nach § 7a + b SGB XI. Zuständig sind die Pflegestützpunkte oder die Pflegekassen (die Rufnummern erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse). Nach aktuellem Recht müssen Sie innerhalb von 14 Tagen einen Beratungstermin bekommen.

Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) stellt auf seiner Homepage eine Übersicht der bundesweit errichteten Pflegestützpunkte mit den entsprechenden Kontaktdaten zur Verfügung - mit einer guten Suchfunktion.

3. Führen Sie ein Pflegetagebuch

Details dazu finden Sie unter unserem Link Wenn der medizinische Dienst der Krankenkassen kommt.

4. Beziehen Sie die Familie in die Entscheidungen mit ein

Schlagartig sind nun viele Entscheidungen zu fällen und es fällt viel Arbeit an: 

  • Wo soll der Angehörige gepflegt werden? Zuhause durch Angehörige? Was wünscht der Pflegebedürftige?
  • Benötigen Sie  Unterstützung durch einen regionalen Pflegedienst, der täglich 2 oder 3 Mal unterstützend vorbei kommt?
  • Nehmen Sie einen 24-Stunden-Dienst in Anspruch?
  • Ist ein Pflegeheim unter Umständen besser?

      Und nicht zu vergessen:

  • Wer erledigt den Schriftwechsel mit den Kassen, den Ärzten und dem Finanzamt?
  • Wer kümmert sich um die finanziellen Angelegenheiten und bezahlt Rechnungen?
  • Liegen Vollmachten (Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung) vor? Falls nicht: Können diese noch erteilt werden?  Es ist übrigens ein Rechtsirrtum, dass Ehepartner oder nahe Angehörige im Betreuungsfall automatisch die gesetzlichen Betreuer werden. Liegt keine Vollmacht vor, dann wird der gesetzliche Betreuer durch das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichtes) bestimmt. Der Betroffene kann selbst einen Antrag stellen oder Dritte die Einrichtung einer Betreuung anregen. Für einen Menschen mit Behinderung darf eine Betreuung, solange er seinen eigenen Willen noch bekunden kann, nur auf dessen eigenen Antrag gestellt werden. Hier finden Sie weitere Informationen und Vorlagen des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zum Thema Betreuungsrecht, Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Eine gute Übersicht zu den Themen Vollmacht und Vorsorgeverfügung finden Sie auch auf der Internetseite des Versicherungsboten.