Versorgen Sie oder ein Angehöriger eine pflegebedürftige Person zu Hause, dann erhalten Sie ein Pflegegeld, sofern Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag gestellt haben und dieser bewilligt wurde. Seit Januar 2017 gibt es 5 Pflegegrade. Die Leistungen beginnen mit dem Pflegegrad 1 (hier wird unter bestimmten Voraussetzungen ein sogenannter Entlastungsbetrag von monatlich 125.-€ gewährt). Der Höchstsatz im Pflegegrad 5 beträgt monatlich 901.-€. Details dazu finden Sie ganz unten auf dieser Seite unter dem Link Pflegeleistung (Download).
Beauftragen Sie einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, dann erhalten Sie Pflegesachleistungen, sofern Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag gestellt haben und dieser bewilligt wurde. Der Pflegedienst muss aber einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen haben. Die Pflegesachleistungen liegen höher und beginnen bei monatlich 689.-€ (Pflegegrad 2). Der Höchstsatz beträgt im Pflegegrad 5 monatlich 1.995.-€. Bei allen Pflegegraden kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag von monatlich 125.-€ gewährt werden. Details dazu finden Sie ebenfalls ganz unten auf dieser Seite unter dem Link Pflegeleistung (Download).
Wurde eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, dann erhalten Sie auf Antrag in der Regel einen Zuschuss für Pflegehilfsmittel in Höhe von pauschal 40.-€ monatlich. Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, wie Einweghandschuhe, Windeln, Schutzkleidung für Pflegekräfte oder Desinfektionsmittel.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Rahmen der Pflegeberatung (siehe unsere Rubrik "4 Schritte, die Sie tun müssen wenn..."). oder ganz unten auf dieser Seite unter dem Link Pflegeleistung (Download).
Versorgen Sie einen Angehörigen und benötigen eine Ersatzpflege weil Sie Urlaub machen wollen oder weil Sie krank sind, dann zahlt die Pflegeversicherung einen Zuschuss zu den Kosten einer Ersatzpflege.
Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Der Zuschuss beträgt also - sofern die Voraussetzungen erfüllt sind - jährlich 1.612.-€. Wenn Sie die 50% aus der Kurzzeitpflege mit einbeziehen, dann stehen Ihnen jährlich 2.418.-€ an Leistungen zur Verhinderungspflege zur Verfügung. Ergänzende Informationen zur Verhinderungspflege finden Sie auf Seite 5 einer Information des Bundesministeriums für Gesundheit (siehe Download - Link Pflegeleistung ganz unten auf dieser Seite).
Wichtig: Für den Erhalt von Leistungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Bei der Verhinderungspflege ist zum Beispiel eine Voraussetzung für Leistungen, daß eine oder mehrere Privatpersonen den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen gepflegt haben. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeitpflege (Erläuterung siehe unten) ist zum Beispiel, dass der Pflegebedürftige einer Pflegestufe zugeordnet sein muss.
Unser Rat: Rufen Sie also unbedingt vor Vertragsabschluss bei Ihrer Pflegekasse an ob ein Anspruch auf Leistungen besteht.
Verhinderungspflege ist eine Geldleistung, welche private Pflegepersonen erhalten, wenn sie wegen Krankheit oder Urlaub einen Ersatz benötigen, um eine häusliche Versorgung durch Personen sicher zu stellen. Sind die Ersatzpflegekräfte Verwandte der zu versorgenden Person, dann gelten besondere Regelungen. Deshalb gilt hier ganz besonders: Bitte rufen Sie vorher Ihre Pflegekasse an.
Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegekasse für Pflegebedürftige, die kurzfristig vollstationär (also im Pflegeheim) untergebracht werden müssen. Dies ist zum Beispiel im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt der Fall.
Weitere Informationen erhalten Sie als Download hier: Pflegeleistung (Infoblatt des Bundesministeriums für Gesundheit)
Für pflegende Angehörigebieten verschiedene Anbieter Kurse an, in denen Pflegetechniken wie Waschen, Füttern, Stützen und Heben sowie Hilfe beim Toilettengang vermittelt werden. Darüber hinaus lernen die Teilnehmer auch, Krankheitszeichen zu erkennen und Verletzungen oder Schädigungen vorzubeugen.
Pflegende Angehörige haben Anspruch auf unentgeltliche Schulungen. Die Kosten werden von den Pflegekassen oder den privaten Pflegeversicherungen übernommen. Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse, den Pflegestützpunkten oder auch bei ambulanten Pflegediensten oder in Krankenhäusern. Die Zeitschrift Test hat in ihrer Ausgabe ebenfalls Informationen dazu veröffentlicht.
Dies ist eine Leistung der Krankenkasse, nicht der Pflegekasse. Details finden Sie hier.
In der Regel übernimmt die Pflegekasse pro Umbaumaßnahme bis zu 4.000.- €, sofern dadurch eine häusliche Pflege ermöglicht werden kann. Bitte wenden Sie sich für weiterführende Informationen an Ihre Pflegekasse.
Auf den Seiten des BMG finden Sie einen Pflegeleistungs-Helfer. Hier können Sie recherchieren, welche der seit Jahresbeginn veränderten Leistungen für Sie oder Ihre Angehörigen infrage kommen. Sie müssen verschiedene Fragen beantworten und erhalten dann ein individualisiertes Ergebnis. Nutzen Sie dennoch eine Pflegeberatung.