Ein Angestellter hat einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit bis zu zehn Arbeitstagen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein naher Angehöriger wird pflegebedürftig und hat voraussichtlich oder tatsächlich eine Pflegestufe 1 bis 3. Die Pflegesituation muss akut auftreten. Ist dies der Fall, dann müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren und ihm die Verhinderung der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Die Freistellung kann genommen werden, um eine bedarfsgerechte Pflege oder die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung zu organisieren - zum Beispiel zuhause.
Der Arbeitgeber kann von Ihnen eine ärztliche Bescheinigung verlangen dass bei Ihrem Angehörigen Pflegebedürftigkeit vorliegt und eine Freistellung erforderlich ist.
Ein Angestellter hat einen Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit von bis zu sechs Monaten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Ein naher Angehöriger ist ein Pflegefall der Pflegestufe 1 bis 3 nach §§ 14, 15 SGB XI. Sie benötigen hier einen Nachweis der Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss schriftlich spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit informiert werden und mitteilen, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang er die Freistellung von der Arbeit beanspruchen möchte.
Generell ist auch eine teilweise Freistellung möglich. Arbeitgeber und Beschäftigter haben über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, § 3 Abs. 4 PflegeZG. Der Arbeitgeber kann eine teilweise Freistellung nur ablehnen, wenn er dringende betriebliche Gründe geltend machen kann. Die Beweislast dafür trägt der Arbeitgeber.
Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen Angehörigen maximal sechs Monate. Nimmt der Beschäftigte zunächst eine Pflegezeit von unter sechs Monaten in Anspruch, so kann er die Pflegezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Höchstzeit von sechs Monaten verlängern.
Achtung: Hier gibt es Ausnahmen für Kleinbetriebe. Lassen Sie sich daher unbedingt durch die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt beraten.
Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Seit Januar 2015 sind auch Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften als nahe Angehörige anzusehen.
Seit Januar 2015 können Arbeitnehmer bei einem kurzfristigen Pflegefall in der Familie zehn Tage lang bezahlt im Job pausieren. Die zehntägige Auszeit ist zur Organisation der Pflege vorgesehen. Der Lohnersatz beträgt bis zu 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Steigen Arbeitnehmer (bis zu) sechs Monate aus dem Job aus, um sich um einen kranken Angehörigen zu kümmern, dann können sie ein zinsloses Darlehen für diese Zeit aufnehmen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Zusätzlich kann der Pflegebedürftige dem Pflegenden das Pflegegeld überlassen.
Den genauen Gesetzestext finden Sie hier: http://bundesrecht.juris.de/pflegezg/ .
Weitere Ausführungen des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu diesem Thema finden Sie hier: http://www.wege-zur-pflege.de/neu-seit-112015.html