Aus rechtlichen Gründen dürfen wir dieses Thema nur kurz „antippen“. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, der auch Ihre persönliche Situation beurteilen und Sie fachlich optimal beraten kann.
Welche Möglichkeiten gibt es?
(z. B. wenn Sie oder Ihr(e) Partner(in) selbst eine häusliche Pflege benötigen)
Lt. §35a Abs. 2 EStG sind 20% der geleisteten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Form von Pflege- und Betreuungsleistungen, jedoch maximal 4.000 € von der zu zahlenden Steuerlast absetzbar.
Diese Regelung gilt bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Sie gilt nur dann, wenn eine Rechnung erstellt und der Betrag überwiesen wurde. Barzahlungen - auch gegen Rechnung - werden nicht anerkannt!
Hinweis: Es sind zum einen höchstens 4000.-€ jährlich absetzbar und höchstens die tatsächlichen Aufwendungen, sowie natürlich auch nicht mehr als die jährlich anfallenden Steuern. Wenn also z.B. nur 1000.-€ jährliche Steuern anfallen, dann können auch nur höchstens 1000.-€ abgesetzt werden.
(z.B. wenn Sie zum Beispiel als Kinder für die 24-Stunden-Betreuung Ihrer Eltern aufkommen)
Lt. §33 EStG sind die entstandenen Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen nach Abzug einer sog. „zumutbaren Belastung“ steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Es gibt hier eine sogenannte „zumutbare Belastung“ - also einen individuellen Prozentsatz Ihres Einkommens, bis zu dem keine steuerliche Abzugsfähigkeit besteht. Haben Sie im gleichen Jahr zusätzliche "außergewöhnliche Belastungen" (wie zum Beispiel Krankheitskosten, Wiederbeschaffungskosten, Bestattungskosten...), dann können Sie diese unter Umständen kumulieren und dadurch in den Genuss einer Steuerrückerstattung kommen.
In der Online-Ausgabe der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) finden Sie einen guten Artikel zu diesem Thema.
Wenn Sie selbst Angehörige pflegen ist der Pflegepauschbetrag eine Option: Das Finanzamt hilft pflegenden Angehörigen, indem es einen Pauschbetrag (924.-€ pro Jahr) gewährt, den die Pflegeperson von der Steuer absetzen kann. Dieser Pauschbetrag ist an bestimmte Voraussetzung gebunden, bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater.
Wer wegen einer schwerwiegenden Behinderung gezwungen ist, seine Wohnung umzubauen, kann seine Gesamtkosten im Rahmen der Einkommenssteuererklärung in voller Höhe geltend machen. Dazu gehören auch Umbaukosten, die nur als Folge einer behindertengerechten Ausstattung entstehen. Details dazu im Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Az. 1 K 3301/12.
Details zur Förderung durch die KFW finden Sie hier. Durch die (staatliche) KFW können Sie konkrete Investitionszuschüsse für Umbaumaßnahmen "Altersgerechtes Haus" (Zuschuss bis 6.250.-€) oder "Maßnahmen zur Barrierereduzierung" (Zuschuss bis 5.000.-€) beantragen!
Hier aber nochmals der Hinweis, dass wir weder rechtlich noch fachlich eine umfassende steuerliche Beratung durchführen können und dürfen. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.