Wer Angehörige pflegt, der genießt unter bestimmten Voraussetzungen den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings muss dieser Schutz von Ihnen beantragt werden.

Wie das geht und was Sie machen müssen: Zu diesem Thema finden Sie auf der Homepage der DeutscheAnwaltauskunft ausführliche Informationen.

Arbeitslosenversicherung für ehrenamtliche Pflegepersonen: Wichtige Änderungen zum 1. Januar 2017 !

Die Arbeitslosenversicherung von Pflegepersonen, die einem Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich ehrenamtlich (!) Hilfe leisten, verbessert sich deutlich.

Seit Januar 2017 wird die Freiwilligkeit durch eine Pflicht in der Arbeitslosenversicherung ersetzt. Diese tritt aber nur dann ein, wenn unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit Arbeitslosenversicherungspflicht bestand oder die Pflegeperson Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung, in erster Linie wohl Arbeitslosengeld nach dem SGB III, hatte. Unmittelbar ist dabei nicht wörtlich zu nehmen: Auch bei einer kurzen Unterbrechung von unter einem Monat ist die Pflegetätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige wenigstens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist, Leistungen der Pflegeversicherung oder Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht bezieht und der Zeitaufwand für die Pflege mindestens 10 Stunden pro Woche ausmacht.

Zusätzlich muss die Pflegetätigkeit auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein. Diese Voraussetzungen werden auch dann erfüllt, wenn die Pflegeperson mehrere Pflegebedürftige (z.B. beide pflegebedürftigen Elternteile) mit jeweils mindestens Pflegegrad 2 pflegt.

Der MDK stellt fest, ob die Voraussetzungen für den Eintritt für eine  Arbeitslosenversicherungspflicht erfüllt sind.

Ist die Pflegeperson bereits anderweitig arbeitslosenversicherungspflichtig, dann tritt die Versicherungspflicht wegen Pflege nicht ein, auch wenn ansonsten die Voraussetzungen erfüllt sind.

Diese Versicherungspflicht bringt für alle betroffenen Pflegepersonen für den Fall, dass im Anschluss an die ehrenamtliche Pflegetätigkeit kein sofortiger Wiedereinstieg in einen neuen Job gelingt, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie Zugang zu allen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.

Die Pflegepersonen sind am Beitragsaufkommen nicht beteiligt – zahlen also nichts. Die Beiträge werden von den Leistungsträgern, das sind Pflegekassen oder private Pflegeversicherungsunternehmen,  übernommen